Allgemeine Geschäftsbedingungen
ecocoach AG und ihre Divison ecovolta, Stand 05/2020
1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf Bestellung der Waren und Produkte von ecocoach AG anwendbar. Sie gelten ebenso für gegründete bzw. in Zukunft noch zu gründende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften der ecocoach AG. Für allfällige von ecocoach AG und/oder ihren Tochtergesellschaften erbrachte Dienstleistungen sind die entsprechenden separaten AGBs von ecocoach AG ausschliesslich anwendbar.
1.2 Die Vertragsbeziehung, einschliesslich dieser AGB, ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch ecocoach AG oder eine ihrer Tochtergesellschaften (nachfolgend jeweils Lieferant bzw. wir / uns genannt) verbindlich. Ebenso kommt die Vertragsbeziehung durch Anklicken des entsprechenden Links in der Bestätigungsmail bei der ecocoach Registration zustande.
1.3 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers (nachfolgend Besteller genannt) haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gehen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1.4 Änderungen von Verträgen brauchen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und die Zustimmung der Vertragsparteien. Kommunikation per E-Mail ist der Schriftform gleichgestellt.
2. Leistungsumfang
2.1 Der Umfang der Lieferungen und Leistungen wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten bestimmt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung für den Besteller bewirken.
3. Prospekte, Kataloge und Datenblätter
3.1 Prospekte, Kataloge und Datenblätter sind keine Offerten, nicht verbindlich und dienen der allgemeinen Kundeninformation.
4. Preise
4.1 Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in Schweizer Franken. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle sowie die damit verbundenen administrativen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung erhoben werden.
4.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung
• die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8 genannten Gründe verlängert wird;
• Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben;
• das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder
• anwendbare Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 50% innert 30 Tagen ab Auftragsbestätigung (nachfolgend die Anzahlung). 50% innert 30 Tagen ab Ablieferung der Lieferung.
5.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
5.3 Wenn eine Teilsumme nicht vertragsgemäss geleistet wird, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Dieses Rücktrittsrecht gilt auch im Falle, dass sich die Lieferung bereits im Besitz des Bestellers befindet.
5.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er nach erfolgter Mahnung ein Verzugszins von 5% ab dem in der Mahnung genannten Fälligkeitsdatum zu leisten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Lieferant bleibt, sofern gesetzlich zulässig, Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
6.2 Sofern erforderlich zur rechtswirksamen Begründung eines Eigentumsvorbehalts gemäss obenstehender Bestimmung, unternimmt der Besteller (sofern zusätzlich zu allfälligen Handlungen des Lieferanten erforderlich) die notwendigen Schritte zur Registrierung des Eigentumsvorbehalts im Eigentumsvorbehaltsregister am Schweizer Wohnsitz/Sitz des Bestellers. Diese Bestimmung gilt analog im Falle, dass vergleichbare Schritte ausserhalb der Schweiz vorgenommen werden müssen.
Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in Stand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser versichern.
7. Immaterialgüterrechte
7.1 Die gesamten vor dem Vertragsabschluss bestehenden Immaterialgüterrechte, insbesondere Patente, Erfindungen (unabhängig von ihrer Patentierbarkeit), Urheberrechte, Marken, Designs, Geschäftsgeheimnisse und Know-how verbleiben auch während der Zusammenarbeit bei ecocoach AG.
Die rechtlichen und finanziellen Folgen von aus einer Zusammenarbeit entstehenden neuen Produkten und/oder Immaterialgüterrechten werden bei Konkretisierung des Projektes oder Produkts separat geregelt.
8. Lieferfrist
8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag gemäss Ziffer 1.1 dieser AGB abgeschlossen und die Anzahlung geleistet ist.
8.2 Der Ablauf der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Im Falle das der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist einsprechend bis zur Erfüllung dieser Vertragspflichten durch den Besteller.
8.3 Die Lieferfrist verlängert sich zudem insbesondere jeweils um einen angemessenen Zeitraum, wenn
• dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
• Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien oder Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Einstellung der Produktion von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion Naturereignisse und jegliche weiteren Fälle höherer Gewalt;
• der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, oder der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder
• die verspätete Lieferung auf andere Gründe zurückzuführen ist, die der Besteller zu vertreten hat.
8.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 14 dieser AGB hat der Besteller wegen Verspätung der Lieferungen keine Rechte und Ansprüche. Diese Einschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten.
9. Verpackung
9.1 Die Verpackung wird vom Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.
11. Versand, Transport und Versicherung
11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
11.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer mit Kopie an den Lieferanten zu richten. Für Beanstandungen des Bestellers im Zusammenhang mit dem Versand und/oder Transport haften ausschliesslich der jeweiligen Frachtführer.
11.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
12. Prüfung der Lieferungen und Leistungen
12.1 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert zwei Wochen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu melden.
12.2 Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren. Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
12.3 Diese Beschränkungen der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige finden keine Anwendung im Falle von absichtlichen Täuschungen.
13. Gewährleistung, Haftung für Mängel
13.1 Mit Ablauf von 24 Monaten sind sämtliche Klagen des Bestellers wegen Sachmängeln verjährt (Art. 210 Abs. 1 OR). Im Falle einer absichtlichen Täuschung, kann der Lieferant die Verjährung gemäss dieser Bestimmung nicht geltend machen.
13.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Ablieferung der Lieferung beim Besteller.
13.3 Bei Vorliegen von Sachmängeln, die rechtzeitig gerügt wurden, sind wir verpflichtet und berechtigt, (nach unserer alleinigen Wahl) entweder den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder mängelfreie Ware zu liefern (Ersatzlieferung). Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers wie Wandelung (Rückabwicklung Zug um Zug), Minderung (Preisreduktion) und Schadenersatz für Schaden an der Sache und allfällige Folgeschäden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
13.4 Bei handelsüblicher und/oder nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche. Die Eigenschaften eventuell vorgelegter Muster gelten mangels ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung von uns nicht als zugesichert, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist.
13.5 Ersetzte Ware und ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Der Besteller hat die Übergabe der ersetzen Ware und der ersetzen Teile an den Lieferanten innert angemessener Frist zu veranlassen.
13.6 Ausgeschlossen sind Mängelansprüche zufolge von:
• Natürlichem Verschleiss;
• Mängel, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemässer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Betriebsvorschriften oder übermässiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
• Mängel, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äusserer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorgesehen sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware ausserhalb der nach dem Vertrag vorgesehenen gewöhnlichen Verwendung entstehen;
• nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
13.7 Von der Mängelhaftung ausgenommen sind zudem Mängel, die der Besteller bei Abschluss des Vertrages gekannt hat, die der Besteller bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen oder die auf Konstruktionsvorschriften und/oder Anweisungen des Bestellers oder Vorschriften des Bestellers zur Verwendung eines bestimmten Materials zurückzuführen sind. Ferner bestehen keine Mängelansprüche, wenn die Ware von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, der Mangel stehe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung.
13.8 Sind Waren oder Teile davon mangelhaft, die nicht von uns hergestellt wurden, können wir uns von unserer Haftung befreien, indem wir dem Besteller unsere eigenen Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten abtreten. Wir haften in diesem Fall nicht für die Bonität dieses Lieferanten.
13.9 Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängelbeseitigungen, die durch eine nicht von uns zertifizierte Fachperson durchgeführt wurden.
13.10 Für Rechtsmängel haften wir gemäss den Bestimmungen von Art. 192 OR.
14. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen, Haftungsausschluss
14.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn der Lieferant die Ausführung der Lieferungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung der Lieferung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden des Lieferanten zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung der Lieferung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen durch Verschulden des Lieferanten vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Lieferanten unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
14.2 In einem solchen Fall gilt hinsichtlich eines allfälligen Schadenersatzanspruches eine Begrenzung auf den direkten Schaden sowie auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen, für welche der Rücktritt erfolgt. Diese Begrenzung gilt nicht für Absicht und grobe Fahrlässigkeit.
14.3 Jegliche weitere Haftung des Lieferanten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
15. Vertragsanpassung durch den Lieferanten
15.1 Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag durch eine Regelung, angepasst, wie sie durchschnittliche Parteien nach dem Vorbild des Lieferanten und des Bestellers nach Treu und Glauben in Kenntnis des fraglichen Umstandes getroffen hätten.
16. Datenschutz
16.1 Die Parteien stellen sicher, dass sie einander personenbezogene Daten nur dann zur Verfügung stellen, wenn dies nach den geltenden Datenschutzgesetzen rechtmässig ist, d.h. nachdem die erforderlichen Informationspflichten erfüllt und gegebenenfalls die erforderlichen Zustimmungen eingeholt wurden.
16.2 Die Parteien dürfen die von der anderen Partei erhaltenen personenbezogenen Daten nur in dem für den Abschluss und die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Umfang verwenden. Sie dürfen diese persönlichen Daten ihren Angestellten, Beratern und anderen internen und externen Stellen nur in dem Umfang offenlegen, wie es für ihre Arbeit im Rahmen des Vertrags erforderlich ist, es sei denn, eine solche Offenlegung ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Lieferant verarbeitet Informationen und personenbezogene Daten über den Besteller für die Bearbeitung der Bestellung, die Lieferung der Waren, das Angebot und die Erbringung von Dienstleistungen, die Abwicklung von Zahlungen (einschließlich Bonitätsprüfung), Marketing und Kundenbeziehungen. In diesem Zusammenhang können Daten an mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen und/oder Vertriebspartner im In- und Ausland weitergegeben werden. Der Lieferant kann die Bearbeitung von Personendaten auch an Dritte in der Schweiz oder im Ausland auslagern, die in ihrem Auftrag handeln. Die Daten können somit auch in Länder übermittelt werden, die nicht das gleiche Datenschutzniveau wie die Schweiz, die EU oder der EWR aufweisen. In diesem Fall wird der Lieferant geeignete Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Daten im Ausland angemessen geschützt werden.
16.3 Der Besteller kann die Verarbeitung seiner Daten zu Marketingzwecken untersagen, indem er eine schriftliche Mitteilung an den Lieferanten an folgende Kontaktdaten sendet: [info@ecocoach.com].
16.4 Jede Partei wird die andere Partei unverzüglich über jede versehentliche oder unrechtmässige Offenlegung oder Nutzung von personenbezogenen Daten sowie über jeden versehentlichen oder unrechtmäßigen Zugriff auf personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag informieren und geeignete technische und organisatorische Massnahmen ergreifen, um ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau für die personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
16.5 Bezieht sich ein Datenschutzantrag einer betroffenen Person (z.B. ein Antrag auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten) auf personenbezogene Daten, für deren Verarbeitung die andere Partei verantwortlich ist, so leitet die empfangende Partei den Antrag unverzüglich an die andere Partei weiter.
16.6 Die Datenschutzerklärung und Cookie Richtlinie der ecocoach AG bilden ergänzend zu diesen Bestimmungen in ihren jeweiligen gültigen und aktuellen Versionen integrale Bestandteile dieser AGB. Diese Bestimmungen können auf der Webseite der ecocoach AG unter folgendem Link eingesehen werden: www.ecocoach.com/datenschutz
17. Geheimhaltungspflicht
17.1 Erlangt der Besteller oder der Lieferant innerhalb dieser Zusammenarbeit Informationen oder Daten, welche nicht öffentlich zugänglich sind und nicht vom Lieferanten resp. vom Besteller freigegeben worden sind, so ist die jeweilige andere Partei verpflichtet, diese geheim zu halten. Diese Informationen dürfen nur zur Erfüllung der Vertragsbeziehungen verwendet werden.
17.2 Der Besteller und der Lieferant sichern insbesondere zu, dass solche Informationen weder an unberechtigte Dritte weitergegeben noch in anderer Form Dritten zugänglich gemacht und alle angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugriff Dritter auf die Daten und Informationen zu vermeiden.
17.3 Sind aufgrund gesetzlicher Informationspflichten, Rechtsvorschriften, rechtlicher Anordnungen, behördlicher Regelungen oder rechtskräftiger Entscheidungen als geheim qualifizierte Informationen preiszugeben, so ist die jeweilige andere Partie umgehend schriftlich zu informieren.
17.4 Die Geheimhaltungspflicht dauert nach Beendigung der Zusammenarbeit noch fünf Jahre weiter und gilt für sämtliche in der Geschäftsbeziehung involvierten Personen.
17.5 Bei Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht wird eine Strafzahlung von 10% der Vertragssumme, mindestens aber CHF 100'000.– durch die verletzende Partei fällig. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
18. Software
18.1 Umfassen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten auch Software, so wird dem Besteller vorbehaltlich anderweitiger Abrede das nicht ausschliessliche Recht zur Benutzung der Software zusammen mit dem Liefergegenstand eingeräumt. Der Besteller ist nicht zur Herstellung von Kopien (es sei denn zu Archivzwecken, zur Fehlersuche oder zum Ersatz fehlerhafter Datenträger) befugt. Die Bearbeitung der Software hat ausschliesslich gemäss der in der Onlinehilfe als zulässig vorgesehene Weise zu erfolgen. Andernfalls erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Der Besteller stellt sicher, dass alle Besitzer des Systems und berechtigte Leistungsbezieher ihr Einverständnis gegeben haben, dass der Lieferant Fernupdates der Software vornehmen kann. Bei Drittsoftware gelten die Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers, der zusätzlich zum Lieferanten im Verletzungsfall Ansprüche geltend machen kann. In Bezug auf die vorgenannten Drittanbieter von Software gelten die Bestimmungen dieser Klausel als Vertrag zugunsten Dritter i.s.V. Art. 112 OR.
19. Rückgriffsrecht des Lieferanten
19.1 Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde der Lieferant in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
20. Gerichtsstand und anwendbares Recht
20.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung sind unter Vorbehalt von abweichenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ausschliesslich die für den Sitz von ecocoach AG (Brunnen/Schweiz) zuständigen Gerichte zuständig. Für Klagen von uns gegen den Besteller sind zudem wahlweise auch die Gerichte am Sitz oder Wohnsitz des Bestellers und andere nach gesetzlichen Vorschriften zuständige Behörden zuständig.
20.2 Die Vertragsbeziehung untersteht in allen Teilen schweizerischem materiellen Recht (unter Ausschluss der Bestimmungen der Wiener Konvention über den Internationalen Warenkauf).
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ecocoach DE GmbH
Stand 01/2022
1. Allgemeines; Geltungsbereich
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend gemeinsam "Leistungen" genannt), die die ecocoach DE GmbH ("ecocoach") gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ("Kunde") erbringt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ("AGB"). Abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere dessen Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, gelten auch dann nicht, wenn ecocoach deren Geltung nicht ausdrücklich widerspricht und in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.2 Die Entgegennahme einer von ecocoach erbrachten Leistung durch den Kunden genügt für die Einverständniserklärung des Kunden mit der Geltung dieser AGB.
1.3 Der Teil A. "Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen" der AGB gilt für alle Leistungen im Sinne von Nr. 1.1 der AGB.
1.4 Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte von ecocoach mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.5 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Bestimmung bedarf der Schriftform.
2. Angebote; Angebotsunterlagen
2.1 Alle Angebote von ecocoach sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zum Zustandekommen eines Vertrags bedarf es der schriftlichen Bestätigung der Bestellung des Kunden durch ecocoach ("Auftragsbestätigung").
2.2 An allen Angeboten, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Angebot (nachfolgende gemeinsam "Angebotsunterlagen" genannt), behält sich ecocoach alle Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ecocoach zugänglich gemacht werden.
3. Leistungserbringung
3.1 ecocoach entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie zur Leistungserbringung einsetzt und behält sich die Möglichkeit vor, Mitarbeiter jederzeit auszutauschen.
3.2 ecocoach ist berechtigt, zur Erfüllung aller oder einzelner vertraglicher Verpflichtungen Dritte als Unterauftragnehmer zu beauftragen.
3.3 Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch ecocoach festgelegt. Auch soweit die Leistungserbringung am Ort des Kunden erfolgt, ist allein ecocoach ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter und Unterauftragnehmer von ecocoach werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Die von ecocoach eingesetzten Mitarbeiter und Unterauftragnehmer unterliegen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen des Kunden.
4. Preise; Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise verstehen sich in EUR zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von ecocoach ab Werk (ex works) gemäß Incoterms 2020, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, werden Dienst- und Werkleistungen einschließlich Aufstellung oder Montage nach dem Zeit- und Materialaufwand zu der zur Zeit der Beauftragung gültigen Preisliste von ecocoach erbracht.
4.3 Der Kunde hat Leistungen von ecocoach, die durch vom Kunden zu vertretende Wartezeiten oder Änderungen des Leistungsumfangs notwendig werden, auf Nachweis von ecocoach zu den Stundensätzen nach Nr. 4.2 zu vergüten.
4.4 Sofern sich aus dem Vertrag der Parteien nichts anderes ergibt, sind Rechnungen von ecocoach innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Der Kunde ist verpflichtet, Zahlungen auf seine Kosten und Gefahr zu leisten.
4.5 Zahlungsfristen sind eingehalten, wenn der zu zahlende Betrag ecocoach spätestens am Fälligkeitstermin auf dem in der Rechnung angegebenen ecocoach-Konto eingeht.
5. Abtretung; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte
5.1 Ansprüche des Kunden gegen ecocoach können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ecocoach an Dritte abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
5.2 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von ecocoach anerkannten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie der Anspruch von ecocoach. Leistungsverweigerungsrechte gemäß § 320 BGB können uneingeschränkt erhoben werden.
6. Lieferzeit
6.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrags.
6.2 Die Einhaltung der Lieferzeit von ecocoach setzt darüber hinaus die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der von der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten verursachten Verzögerung.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, ecocoach bei der Leistungserbringung zu unterstützen, soweit dies zur Leistungserbringung durch ecocoach erforderlich ist und für den Kunden bei Vertragsschluss erkennbar war, insbesondere soweit es im Vertrag zwischen ecocoach und dem Kunden vereinbart wurde. Der Kunde ist verpflichtet, die nach Satz 1 für die Leistungserbringung erforderlichen Soft- und Hardware-Systeme unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit die Leistung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort als einer Niederlassung von ecocoach erbracht wird, ist der Kunde verpflichtet, die hierfür nach Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig und vollständig (z. B. Bereitstellung eingerichteter Arbeitsplätze sowie von Arbeitsmitteln und Rechnerzeit, Zugang zu Hard- und Software) zu schaffen.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, für die Dauer der Leistungserbringung entsprechend qualifiziertes Personal zur Klärung fachlicher und organisatorischer Fragen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, so dass die kontinuierliche Leistungserbringung gewährleistet ist. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter gegenüber ecocoach zu benennen, der als vertretungsberechtigte Person für alle Vertragsangelegenheiten verantwortlich ist, Ansprechpartner vermittelt und für den Kunden alle Entscheidungen trifft oder herbeiführt, die für den unverzüglichen Fortgang der Arbeiten erforderlich und zweckmäßig sind.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeitern und Unterauftragnehmern von ecocoach freien Zugang zum jeweiligen Montage- und Inbetriebnahme-Ort zu verschaffen und diese Mitarbeiter und Unterauftragnehmer bei der Erbringung ihrer Leistung zu unterstützen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn ecocoach bei einem Endkunden des Kunden tätig wird. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten und Gefahr die nachfolgenden Leistungen soweit notwendig vorzuhalten, zur Verfügung zu stellen und zu erledigen: a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge (notwendige Fundamentarbeiten: bezugsfertiger Bodenbelag, Deckendurchbrüche, Setzen und Vermessen aller Montage- und Fundamentplatten, die für den Lieferumfang erforderlich sind); b) die zur Montage und oder Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel; c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung (notwendige Medien: Strom, Wasservor- und -rücklauf, Gas und Pneumatik, diese stehen – in ausreichender Form/Menge/Qualität, Güte, Druck, Reinheit, Durchfluss usw. – an den vereinbarten Übergabestellen jederzeit zur Verfügung; die elektrische Versorgung erfolgt bauseitig abgesichert und kompensiert am vereinbarten Einspeisepunkt); d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände des Einsatzorts notwendig sind; e) falls nach dem Vertragszweck Werkstücke für Tests und Inbetriebnahme notwendig sind, sind diese ausreichend in unversehrtem Zustand am Test-Ort für ecocoach kostenneutral vorzuhalten.
7.4 Der Kunde ist verpflichtet, an der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen entsprechenden angemessenen sanitären Anlage zur Verfügung zu stellen.
7.5 Der Kunde hat ecocoach die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom -, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben vor Beginn der Montagearbeiten unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.6 Der Kunde ist verpflichtet, ecocoach täglich die Dauer der Arbeitszeit der beim Kunden oder beim Endkunden des Kunden eingesetzten Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer von ecocoach unverzüglich schriftlich zu bescheinigen.
8. Gefahrübergang; Teillieferungen; Verpackung; Versand
8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit Übergabe an den Spediteur / Transporteur auf den Kunden über, sofern ecocoach keine Montage- oder Inbetriebnahmepflichten treffen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung frachtfrei erfolgt.
8.2 Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden werden Lieferungen von ecocoach gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Die Kosten für die Versicherung trägt der Kunde.
8.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
9. Dokumentation; Hersteller- oder Konformitätserklärung; CE-Zeichen
9.1 Die Dokumentation des Liefer- und Leistungsumfangs erfolgt gemäß der Angebotsbeschreibung. Darüber hinaus wird dem Kunden eine Herstellererklärung oder Konformitätserklärung gemäß der EG Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für die von ecocoach gelieferten Anlagenteile übergeben. Die Dokumentation wird zirka 30 Tage nach Lieferung des Vertragsgegenstands bzw. des Prototypen übergeben. Liegen tatsächliche oder rechtliche Hindernisse bei ecocoach vor, die der Bereitstellung der Dokumentation zu diesem Zeitpunkt entgegenstehen, ist die Dokumentation unverzüglich nach dem Wegfall dieser Gründe zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet auf Verlangen von ecocoach die Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die für die Erstellung der Dokumentation erforderlich sind. Die Dokumentation erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
9.2 Werden einem Vertrag Vorschriften des Kunden oder eines Endkunden des Kunden zugrunde gelegt, so gelten diese Kundenvorschriften nur, wenn und insoweit sie von ecocoach ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Diese Kundenvorschriften gelten trotz einer ausdrücklichen Inbezugnahme im Vertrag im Zweifel nur insoweit, wie sie sich auf Materialfreigaben, Ausführungsvorschriften oder Dokumentationsvorgaben beziehen und sich diese Kundenvorschriften im Rahmen des Üblichen bewegen.
9.3 Für Vertragsgegenstände, die im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie keine selbstständigen Maschinen oder Anlagen und somit nicht CE-kennzeichnungspflichtig sind, erhält der Kunde eine Herstellererklärung im Sinne der EG-Richtlinie „Maschinen“ 2006/42/EG Anhang II B für den Einbau einer unvollständigen Maschine.
9.4 Liefert ecocoach Vertragsgegenstände im Sinne der EG-Richtlinie „Maschinen“ 2006/42/EG Anhang II A, erfolgt die CE-Kennzeichnung des Vertragsgegenstands durch ecocoach. Liefert ecocoach Vertragsgegenstände im Sinne des 10.3 oder Hardware als Komponenten für Systeme ohne CE-Zeichen, wird der Vertragsgegenstand von ecocoach nicht mit einem CE-Zeichen versehen. Test- und Mustergeräte werden von ecocoach ebenfalls nicht mit einem CE-Zeichen versehen.
10. Ansprüche wegen Mängeln; Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden
10.1 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Ablieferung der Ware auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Ware hat er ecocoach unverzüglich nach Erhalt der Ware, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Der Kunde hat ecocoach Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Waren und ihre Verpackung zur Inspektion durch ecocoach zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, ist ecocoach von der Mängelhaftung befreit, es sei denn das Vorhandensein des Mangels ist unstreitig oder offenkundig.
10.2 Bei Mängelbeseitigung im Rahmen der Nacherfüllung an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort trägt ecocoach die Kosten für Material und Arbeitszeit vor Ort. Die Reisekosten (Wegekosten und Reisezeit) trägt der Kunde.
10.3 Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen, von ecocoach zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
10.4 Die Kosten von ecocoach, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen entstehen, hat der Kunde ecocoach zu erstatten, soweit er wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorlag.
10.5 Sämtliche Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit Lieferung der Ware beim Kunden. Für Ersatzlieferungen und im Rahmen der Nacherfüllung erbrachten Leistungen beträgt die Verjährungsfrist für den Fall, dass ecocoach zur Nacherfüllung verpflichtet war, ein Jahr ab der Nacherfüllung. Die Verjährungsfrist läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für die Leistung.
10.6 Unberührt bleiben Ansprüche des Kunden, bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen von ecocoach und soweit ecocoach eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der gelieferten Ware übernommen hat. Für den Umfang der Haftung von ecocoach ist dabei der Inhalt der von ecocoach übernommenen Garantie maßgeblich.
10.7 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen.
10.8 Die Haftung ist nicht ausgeschlossen, soweit ecocoach zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder ecocoach wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.
10.9 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Kunden gegen die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ecocoach. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die von ecocoach an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von ecocoach („Vorbehaltsware“). Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann ecocoach nach Verstreichen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden die Herausgabe der Ware verlangen.
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für ecocoach. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. ecocoach ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände auf Kosten des Kunden gegen Feuer-, Wasser- oder sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst eine derartige Versicherung nachweislich angeschlossen und die Ansprüche aus dieser Versicherung an ecocoach abgetreten hat.
11.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus Weiterveräußerungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf ecocoach übertragen werden können. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Kunden sind unzulässig.
11.3 Der Kunde tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an ecocoach ab. ecocoach nimmt die Abtretung an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit nicht von ecocoach gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrags, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Vorbehaltsware, die im Miteigentum von ecocoach steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Miteigentumsanteils von ecocoach. Der Kunde ist ermächtigt, die an ecocoach abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
11.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für ecocoach vorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für ecocoach erwächst. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht ecocoach gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ecocoach das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde ecocoach hiermit schon jetzt sein Eigentum oder Miteigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen. Wird die Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten in der Weise verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in der Höhe an ecocoach ab, die dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.
11.5 Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache bzw. die ecocoach zustehenden oder zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die abgetretenen Ansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung der Forderungen von ecocoach wie die Vorbehaltsware ("Sicherheiten").
11.6 ecocoach ist verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von ecocoach freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
11.7 ecocoach kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an ecocoach abgetretenen Forderungen bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Kunden, die die Erfüllung der ecocoach zustehenden Ansprüche gefährden, widerrufen ("Verwertungsfall"). Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an ecocoach unverzüglich zu unterrichten und ecocoach alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen.
12. Erfüllungsort; Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort ist, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, der Sitz ecocoach.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen ecocoach und dem Kunden einschließlich seiner Wirksamkeit ist Berlin. ecocoach ist auch berechtigt, Ansprüche an einem gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
13. Geheimhaltung
13.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen vertraulich zu behandeln, die er von ecocoach erhält. Insbesondere gilt dies für technische und wirtschaftliche Informationen, Geschäftspläne, kommerzielle und finanzielle Informationen, Designs und Dokumente, sei es in mündlicher oder schriftlicher Form oder in Form von Produkten oder Produktmustern (nachfolgend: "Vertrauliche Information"). Der Kunde ist verpflichtet, die Vertraulichen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen, den Zugang von Dritten zu diesen zu verhindern und die Vertraulichen Informationen nur im Rahmen der Zwecksetzung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden. Muss der Kunde die Vertraulichen Informationen offenlegen, so ist dies nur in dem Maß gestattet, das zur Durchführung der jeweiligen Vertragsbeziehung notwendig ist. Die Dritten müssen ihrerseits den gleichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterworfen werden und die Vertraulichen Informationen vor unberechtigtem Zugang Dritter schützen. Der Kunde ist verpflichtet die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt zu behandeln, als wären es seine eigenen vertraulichen Informationen, zumindest jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
13.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, a) die dem Kunden bereits vor Mitteilung durch ecocoach bekannt waren oder sich in dessen Besitz befanden; b) die der Kunde von einem Dritten erhalten hat, ohne dass der Dritte die Informationen unter Verstoß gegen eine Verschwiegenheitsverpflichtung erlangt hat oder weitergibt; c) die allgemein bekannt sind, ohne dass hierin eine Verletzung der Vertraulichkeitspflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien liegt; d) soweit eine vorherige schriftliche Zustimmung zur Offenlegung von ecocoach vorliegt; oder e) soweit diese im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung herauszugeben sind. Das Vorliegen dieser Ausnahmen hat der Kunde zu beweisen.
13.3 Der Kunde ist verpflichtet, vertrauliche Informationen lediglich den Arbeitnehmern mitzuteilen, die diese für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien benötigen. Soweit gesetzlich zulässig, wird der Kunde seinen Arbeitnehmern – auch über den Zeitraum des Arbeitsverhältnisses hinaus – eine Verschwiegenheitsverpflichtung auferlegen.
14. Schutz- und Nutzungsrechte
14.1 Soweit nicht anderweitig ausdrücklich geregelt, stehen Immaterialgüterrechte, insbesondere Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte, Rechte an Erfindungen oder technische Schutzrechte an den Erkenntnissen, Ideen, Konzeptionen, mathematischen Berechnungen, Plänen, Know-how und sonstigen Arbeitsergebnissen – gleich ob verkörpert oder nicht verkörpert – die ecocoach bei oder gelegentlich der Leistungserbringung entwickelt, (nachfolgend "Arbeitsergebnisse" genannt), ausschließlich ecocoach zu.
14.2 ecocoach räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbefristetes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein, soweit deren Nutzung durch den Kunden zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.
14.3 Sollte der Kunde ein schutzrechtsfähiges Arbeitsergebnis entwickeln, das auf den Arbeitsergebnissen von ecocoach beruht, wird der Kunde dies ecocoach unverzüglich schriftlich mitteilen. Der Kunde und ecocoach dann im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung eine Regelung über die Inhaberschaft sowie über die Verwertung dieses Arbeitsergebnisses und der hierauf angemeldeten und erteilten Schutzrechte treffen.
14.4 Der Kunde wird ecocoach unverzüglich schriftlich und umfassend benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche aufgrund der Arbeitsergebnissen geltend gemacht werden. ecocoach ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Ansprüche im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen gegen den Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein geltend zu machen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit ecocoach ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von ecocoach vor.
15. Anwendbares Recht; Salvatorische Klausel
15.1 Das Vertragsverhältnis zwischen ecocoach und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. ecocoach und der Kunde verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommende wirksame Regelung zu treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung bedacht hätten.
B. Ergänzende Bedingungen für die Überlassung von Software
1. Nutzungsrechte; Updates
1.1 Die Überlassung der Software erfolgt durch die ecocoach AG. Hierfür gelten die AGB der ecocoach AG.