Allgemeine Geschäftsbedingungen
ecovolta AG, Stand 05/2023
1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf Bestellung der Waren und Produkte von ecovolta AG anwendbar.
1.2 Die Vertragsbeziehung, einschliesslich dieser AGB, ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch ecovolta AG verbindlich. Ebenso kommt die Vertragsbeziehung durch Anklicken des entsprechenden Links in der Bestätigungsmail bei der ecovolta Registration zustande.
1.3 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers (nachfolgend Besteller genannt) haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gehen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1.4 Änderungen von Verträgen brauchen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und die Zustimmung der Vertragsparteien. Kommunikation per E-Mail ist der Schriftform gleichgestellt.
2. Leistungsumfang
2.1 Der Umfang der Lieferungen und Leistungen wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten bestimmt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung für den Besteller bewirken.
3. Prospekte, Kataloge und Datenblätter
3.1 Prospekte, Kataloge und Datenblätter sind keine Offerten, nicht verbindlich und dienen der allgemeinen Kundeninformation.
4. Preise
4.1 Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in Schweizer Franken. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle sowie die damit verbundenen administrativen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung erhoben werden.
4.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung
• die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8 genannten Gründe verlängert wird;
• Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben;
• das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder
• anwendbare Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 50% innert 30 Tagen ab Auftragsbestätigung (nachfolgend die Anzahlung).50% innert 30 Tagen ab Ablieferung der Lieferung.
5.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
5.3 Wenn eine Teilsumme nicht vertragsgemäss geleistet wird, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Dieses Rücktrittsrecht gilt auch im Falle, dass sich die Lieferung bereits im Besitz des Bestellers befindet.
5.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er nach erfolgter Mahnung ein Verzugszins von 5% ab dem in der Mahnung genannten Fälligkeitsdatum zu leisten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Lieferant bleibt, sofern gesetzlich zulässig, Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
6.2 Sofern erforderlich zur rechtswirksamen Begründung eines Eigentumsvorbehalts gemäss obenstehender Bestimmung, unternimmt der Besteller (sofern zusätzlich zu allfälligen Handlungen des Lieferanten erforderlich) die notwendigen Schritte zur Registrierung des Eigentumsvorbehalts im Eigentumsvorbehaltsregister am Schweizer Wohnsitz/Sitz des Bestellers. Diese Bestimmung gilt analog im Falle, dass vergleichbare Schritte ausserhalb der Schweiz vorgenommen werden müssen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in Stand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser versichern.
7. Immaterialgüterrechte
7.1 Die gesamten vor dem Vertragsabschluss bestehenden Immaterialgüterrechte, insbesondere Patente, Erfindungen (unabhängig von ihrer Patentierbarkeit), Urheberrechte, Marken, Designs, Geschäftsgeheimnisse und Know-how verbleiben auch während der Zusammenarbeit bei ecovolta AG. Die rechtlichen und finanziellen Folgen von aus einer Zusammenarbeit entstehenden neuen Produkten und/oder Immaterialgüterrechten werden bei Konkretisierung des Projektes oder Produkts separat geregelt.
8. Lieferfrist
8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag gemäss Ziffer 1.1 dieser AGB abgeschlossen und die Anzahlung geleistet ist.
8.2 Der Ablauf der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Im Falle das der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist einsprechend bis zur Erfüllung dieser Vertragspflichten durch den Besteller.
8.3 Die Lieferfrist verlängert sich zudem insbesondere jeweils um einen angemessenen Zeitraum, wenn
• dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
• Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien oder Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Einstellung der Produktion von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion Naturereignisse und jegliche weiteren Fälle höherer Gewalt;
• der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, oder der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder
• die verspätete Lieferung auf andere Gründe zurückzuführen ist, die der Besteller zu vertreten hat.
8.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 14 dieser AGB hat der Besteller wegen Verspätung der Lieferungen keine Rechte und Ansprüche. Diese Einschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten.
9. Verpackung
9.1 Die Verpackung wird vom Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.
11. Versand, Transport und Versicherung
11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
11.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer mit Kopie an den Lieferanten zu richten. Für Beanstandungen des Bestellers im Zusammenhang mit dem Versand und/oder Transport haften ausschliesslich der jeweiligen Frachtführer.
11.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
12. Prüfung der Lieferungen und Leistungen
12.1 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert zwei Wochen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu melden.
12.2 Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren. Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
12.3 Diese Beschränkungen der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige finden keine Anwendung im Falle von absichtlichen Täuschungen.
13. Gewährleistung, Haftung für Mängel
13.1 Mit Ablauf von 24 Monaten sind sämtliche Klagen des Bestellers wegen Sachmängeln verjährt (Art. 210 Abs. 1 OR). Im Falle einer absichtlichen Täuschung, kann der Lieferant die Verjährung gemäss dieser Bestimmung nicht geltend machen.
13.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Ablieferung der Lieferung beim Besteller.
13.3 Bei Vorliegen von Sachmängeln, die rechtzeitig gerügt wurden, sind wir verpflichtet und berechtigt, (nach unserer alleinigen Wahl) entweder den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder mängelfreie Ware zu liefern (Ersatzlieferung). Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers wie Wandelung (Rückabwicklung Zug um Zug), Minderung (Preisreduktion) und Schadenersatz für Schaden an der Sache und allfällige Folgeschäden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
13.4 Bei handelsüblicher und/oder nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche. Die Eigenschaften eventuell vorgelegter Muster gelten mangels ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung von uns nicht als zugesichert, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist.
13.5 Ersetzte Ware und ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Der Besteller hat die Übergabe der ersetzen Ware und der ersetzen Teile an den Lieferanten innert angemessener Frist zu veranlassen.
13.6 Ausgeschlossen sind Mängelansprüche zufolge von:
• Natürlichem Verschleiss;
• Mängel, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemässer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Betriebsvorschriften oder übermässiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
• Mängel, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äusserer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorgesehen sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware ausserhalb der nach dem Vertrag vorgesehenen gewöhnlichen Verwendung entstehen;
• nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
13.7 Von der Mängelhaftung ausgenommen sind zudem Mängel, die der Besteller bei Abschluss des Vertrages gekannt hat, die der Besteller bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen oder die auf Konstruktionsvorschriften und/oder Anweisungen des Bestellers oder Vorschriften des Bestellers zur Verwendung eines bestimmten Materials zurückzuführen sind. Ferner bestehen keine Mängelansprüche, wenn die Ware von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, der Mangel stehe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung.
13.8 Sind Waren oder Teile davon mangelhaft, die nicht von uns hergestellt wurden, können wir uns von unserer Haftung befreien, indem wir dem Besteller unsere eigenen Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten abtreten. Wir haften in diesem Fall nicht für die Bonität dieses Lieferanten.
13.9 Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängelbeseitigungen, die durch eine nicht von uns zertifizierte Fachperson durchgeführt wurden.
13.10 Für Rechtsmängel haften wir gemäss den Bestimmungen von Art. 192 OR.
14. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen, Haftungsausschluss
14.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn der Lieferant die Ausführung der Lieferungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung der Lieferung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden des Lieferanten zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung der Lieferung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen durch Verschulden des Lieferanten vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Lieferanten unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
14.2 In einem solchen Fall gilt hinsichtlich eines allfälligen Schadenersatzanspruches eine Begrenzung auf den direkten Schaden sowie auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen, für welche der Rücktritt erfolgt. Diese Begrenzung gilt nicht für Absicht und grobe Fahrlässigkeit.
14.3 Jegliche weitere Haftung des Lieferanten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
15. Vertragsanpassung durch den Lieferanten
15.1 Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag durch eine Regelung, angepasst, wie sie durchschnittliche Parteien nach dem Vorbild des Lieferanten und des Bestellers nach Treu und Glauben in Kenntnis des fraglichen Umstandes getroffen hätten.
16. Datenschutz
16.1 Die Parteien stellen sicher, dass sie einander personenbezogene Daten nur dann zur Verfügung stellen, wenn dies nach den geltenden Datenschutzgesetzen rechtmässig ist, d.h. nachdem die erforderlichen Informationspflichten erfüllt und gegebenenfalls die erforderlichen Zustimmungen eingeholt wurden.
16.2 Die Parteien dürfen die von der anderen Partei erhaltenen personenbezogenen Daten nur in dem für den Abschluss und die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Umfang verwenden. Sie dürfen diese persönlichen Daten ihren Angestellten, Beratern und anderen internen und externen Stellen nur in dem Umfang offenlegen, wie es für ihre Arbeit im Rahmen des Vertrags erforderlich ist, es sei denn, eine solche Offenlegung ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Lieferant verarbeitet Informationen und personenbezogene Daten über den Besteller für die Bearbeitung der Bestellung, die Lieferung der Waren, das Angebot und die Erbringung von Dienstleistungen, die Abwicklung von Zahlungen (einschließlich Bonitätsprüfung), Marketing und Kundenbeziehungen. In diesem Zusammenhang können Daten an mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen und/oder Vertriebspartner im In- und Ausland weitergegeben werden. Der Lieferant kann die Bearbeitung von Personendaten auch an Dritte in der Schweiz oder im Ausland auslagern, die in ihrem Auftrag handeln. Die Daten können somit auch in Länder übermittelt werden, die nicht das gleiche Datenschutzniveau wie die Schweiz, die EU oder der EWR aufweisen. In diesem Fall wird der Lieferant geeignete Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Daten im Ausland angemessen geschützt werden.
16.3 Der Besteller kann die Verarbeitung seiner Daten zu Marketingzwecken untersagen, indem er eine schriftliche Mitteilung an den Lieferanten an folgende Kontaktdaten sendet: [info@eco-volta.com].
16.4 Jede Partei wird die andere Partei unverzüglich über jede versehentliche oder unrechtmässige Offenlegung oder Nutzung von personenbezogenen Daten sowie über jeden versehentlichen oder unrechtmäßigen Zugriff auf personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag informieren und geeignete technische und organisatorische Massnahmen ergreifen, um ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau für die personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
16.5 Bezieht sich ein Datenschutzantrag einer betroffenen Person (z.B. ein Antrag auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten) auf personenbezogene Daten, für deren Verarbeitung die andere Partei verantwortlich ist, so leitet die empfangende Partei den Antrag unverzüglich an die andere Partei weiter.
16.6 Die Datenschutzerklärung und Cookie Richtlinie der ecovolta AG bilden ergänzend zu diesen Bestimmungen in ihren jeweiligen gültigen und aktuellen Versionen integrale Bestandteile dieser AGB. Diese Bestimmungen können auf der Webseite der ecovolta AG unter folgendem Link eingesehen werden: www.eco-volta.com/datenschutz
17. Geheimhaltungspflicht
17.1 Erlangt der Besteller oder der Lieferant innerhalb dieser Zusammenarbeit Informationen oder Daten, welche nicht öffentlich zugänglich sind und nicht vom Lieferanten resp. vom Besteller freigegeben worden sind, so ist die jeweilige andere Partei verpflichtet, diese geheim zu halten. Diese Informationen dürfen nur zur Erfüllung der Vertragsbeziehungen verwendet werden.
17.2 Der Besteller und der Lieferant sichern insbesondere zu, dass solche Informationen weder an unberechtigte Dritte weitergegeben noch in anderer Form Dritten zugänglich gemacht und alle angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugriff Dritter auf die Daten und Informationen zu vermeiden.
17.3 ind aufgrund gesetzlicher Informationspflichten, Rechtsvorschriften, rechtlicher Anordnungen, behördlicher Regelungen oder rechtskräftiger Entscheidungen als geheim qualifizierte Informationen preiszugeben, so ist die jeweilige andere Partie umgehend schriftlich zu informieren.
17.4 Die Geheimhaltungspflicht dauert nach Beendigung der Zusammenarbeit noch fünf Jahre weiter und gilt für sämtliche in der Geschäftsbeziehung involvierten Personen.
17.5 Bei Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht wird eine Strafzahlung von 10% der Vertragssumme, mindestens aber CHF 100'000.– durch die verletzende Partei fällig. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
18. Software
18.1 Umfassen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten auch Software, so wird dem Besteller vorbehaltlich anderweitiger Abrede das nicht ausschliessliche Recht zur Benutzung der Software zusammen mit dem Liefergegenstand eingeräumt. Der Besteller ist nicht zur Herstellung von Kopien (es sei denn zu Archivzwecken, zur Fehlersuche oder zum Ersatz fehlerhafter Datenträger) befugt. Bei Drittsoftware gelten die Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers, der zusätzlich zum Lieferanten im Verletzungsfall Ansprüche geltend machen kann. In Bezug auf die vorgenannten Drittanbieter von Software gelten die Bestimmungen dieser Klausel als Vertrag zugunsten Dritter i.s.V. Art. 112 OR.
19. Rückgriffsrecht des Lieferanten
19.1 Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde der Lieferant in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
20. Gerichtsstand und anwendbares Recht
20.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung sind unter Vorbehalt von abweichenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ausschliesslich die für den Sitz von ecovolta AG (Brunnen/Schweiz) zuständigen Gerichte zuständig. Für Klagen von uns gegen den Besteller sind zudem wahlweise auch die Gerichte am Sitz oder Wohnsitz des Bestellers und andere nach gesetzlichen Vorschriften zuständige Behörden zuständig.
20.2 Die Vertragsbeziehung untersteht in allen Teilen schweizerischem materiellen Recht (unter Ausschluss der Bestimmungen der Wiener Konvention über den Internationalen Warenkauf).
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ecovolta AG, Stand 05/2023
1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf Bestellung der Waren und Produkte von ecovolta AG anwendbar.
1.2 Die Vertragsbeziehung, einschliesslich dieser AGB, ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch ecovolta AG verbindlich. Ebenso kommt die Vertragsbeziehung durch Anklicken des entsprechenden Links in der Bestätigungsmail bei der ecovolta Registration zustande.
1.3 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers (nachfolgend Besteller genannt) haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gehen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1.4 Änderungen von Verträgen brauchen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und die Zustimmung der Vertragsparteien. Kommunikation per E-Mail ist der Schriftform gleichgestellt.
2. Leistungsumfang
2.1 Der Umfang der Lieferungen und Leistungen wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten bestimmt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung für den Besteller bewirken.
3. Prospekte, Kataloge und Datenblätter
3.1 Prospekte, Kataloge und Datenblätter sind keine Offerten, nicht verbindlich und dienen der allgemeinen Kundeninformation.
4. Preise
4.1 Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in Schweizer Franken. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle sowie die damit verbundenen administrativen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung erhoben werden.
4.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung
• die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8 genannten Gründe verlängert wird;
• Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben;
• das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder
• anwendbare Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 50% innert 30 Tagen ab Auftragsbestätigung (nachfolgend die Anzahlung).50% innert 30 Tagen ab Ablieferung der Lieferung.
5.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
5.3 Wenn eine Teilsumme nicht vertragsgemäss geleistet wird, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Dieses Rücktrittsrecht gilt auch im Falle, dass sich die Lieferung bereits im Besitz des Bestellers befindet.
5.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er nach erfolgter Mahnung ein Verzugszins von 5% ab dem in der Mahnung genannten Fälligkeitsdatum zu leisten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Lieferant bleibt, sofern gesetzlich zulässig, Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
6.2 Sofern erforderlich zur rechtswirksamen Begründung eines Eigentumsvorbehalts gemäss obenstehender Bestimmung, unternimmt der Besteller (sofern zusätzlich zu allfälligen Handlungen des Lieferanten erforderlich) die notwendigen Schritte zur Registrierung des Eigentumsvorbehalts im Eigentumsvorbehaltsregister am Schweizer Wohnsitz/Sitz des Bestellers. Diese Bestimmung gilt analog im Falle, dass vergleichbare Schritte ausserhalb der Schweiz vorgenommen werden müssen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in Stand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser versichern.
7. Immaterialgüterrechte
7.1 Die gesamten vor dem Vertragsabschluss bestehenden Immaterialgüterrechte, insbesondere Patente, Erfindungen (unabhängig von ihrer Patentierbarkeit), Urheberrechte, Marken, Designs, Geschäftsgeheimnisse und Know-how verbleiben auch während der Zusammenarbeit bei ecovolta AG. Die rechtlichen und finanziellen Folgen von aus einer Zusammenarbeit entstehenden neuen Produkten und/oder Immaterialgüterrechten werden bei Konkretisierung des Projektes oder Produkts separat geregelt.
8. Lieferfrist
8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag gemäss Ziffer 1.1 dieser AGB abgeschlossen und die Anzahlung geleistet ist.
8.2 Der Ablauf der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Im Falle das der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist einsprechend bis zur Erfüllung dieser Vertragspflichten durch den Besteller.
8.3 Die Lieferfrist verlängert sich zudem insbesondere jeweils um einen angemessenen Zeitraum, wenn
• dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
• Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien oder Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Einstellung der Produktion von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion Naturereignisse und jegliche weiteren Fälle höherer Gewalt;
• der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, oder der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder
• die verspätete Lieferung auf andere Gründe zurückzuführen ist, die der Besteller zu vertreten hat.
8.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 14 dieser AGB hat der Besteller wegen Verspätung der Lieferungen keine Rechte und Ansprüche. Diese Einschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten.
9. Verpackung
9.1 Die Verpackung wird vom Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.
11. Versand, Transport und Versicherung
11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
11.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer mit Kopie an den Lieferanten zu richten. Für Beanstandungen des Bestellers im Zusammenhang mit dem Versand und/oder Transport haften ausschliesslich der jeweiligen Frachtführer.
11.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
12. Prüfung der Lieferungen und Leistungen
12.1 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert zwei Wochen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu melden.
12.2 Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren. Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
12.3 Diese Beschränkungen der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige finden keine Anwendung im Falle von absichtlichen Täuschungen.
13. Gewährleistung, Haftung für Mängel
13.1 Mit Ablauf von 24 Monaten sind sämtliche Klagen des Bestellers wegen Sachmängeln verjährt (Art. 210 Abs. 1 OR). Im Falle einer absichtlichen Täuschung, kann der Lieferant die Verjährung gemäss dieser Bestimmung nicht geltend machen.
13.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Ablieferung der Lieferung beim Besteller.
13.3 Bei Vorliegen von Sachmängeln, die rechtzeitig gerügt wurden, sind wir verpflichtet und berechtigt, (nach unserer alleinigen Wahl) entweder den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder mängelfreie Ware zu liefern (Ersatzlieferung). Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers wie Wandelung (Rückabwicklung Zug um Zug), Minderung (Preisreduktion) und Schadenersatz für Schaden an der Sache und allfällige Folgeschäden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
13.4 Bei handelsüblicher und/oder nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche. Die Eigenschaften eventuell vorgelegter Muster gelten mangels ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung von uns nicht als zugesichert, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist.
13.5 Ersetzte Ware und ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Der Besteller hat die Übergabe der ersetzen Ware und der ersetzen Teile an den Lieferanten innert angemessener Frist zu veranlassen.
13.6 Ausgeschlossen sind Mängelansprüche zufolge von:
• Natürlichem Verschleiss;
• Mängel, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemässer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Betriebsvorschriften oder übermässiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
• Mängel, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äusserer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorgesehen sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware ausserhalb der nach dem Vertrag vorgesehenen gewöhnlichen Verwendung entstehen;
• nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
13.7 Von der Mängelhaftung ausgenommen sind zudem Mängel, die der Besteller bei Abschluss des Vertrages gekannt hat, die der Besteller bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen oder die auf Konstruktionsvorschriften und/oder Anweisungen des Bestellers oder Vorschriften des Bestellers zur Verwendung eines bestimmten Materials zurückzuführen sind. Ferner bestehen keine Mängelansprüche, wenn die Ware von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, der Mangel stehe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung.
13.8 Sind Waren oder Teile davon mangelhaft, die nicht von uns hergestellt wurden, können wir uns von unserer Haftung befreien, indem wir dem Besteller unsere eigenen Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten abtreten. Wir haften in diesem Fall nicht für die Bonität dieses Lieferanten.
13.9 Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängelbeseitigungen, die durch eine nicht von uns zertifizierte Fachperson durchgeführt wurden.
13.10 Für Rechtsmängel haften wir gemäss den Bestimmungen von Art. 192 OR.
14. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen, Haftungsausschluss
14.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn der Lieferant die Ausführung der Lieferungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung der Lieferung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden des Lieferanten zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung der Lieferung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen durch Verschulden des Lieferanten vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Lieferanten unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
14.2 In einem solchen Fall gilt hinsichtlich eines allfälligen Schadenersatzanspruches eine Begrenzung auf den direkten Schaden sowie auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen, für welche der Rücktritt erfolgt. Diese Begrenzung gilt nicht für Absicht und grobe Fahrlässigkeit.
14.3 Jegliche weitere Haftung des Lieferanten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
15. Vertragsanpassung durch den Lieferanten
15.1 Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag durch eine Regelung, angepasst, wie sie durchschnittliche Parteien nach dem Vorbild des Lieferanten und des Bestellers nach Treu und Glauben in Kenntnis des fraglichen Umstandes getroffen hätten.
16. Datenschutz
16.1 Die Parteien stellen sicher, dass sie einander personenbezogene Daten nur dann zur Verfügung stellen, wenn dies nach den geltenden Datenschutzgesetzen rechtmässig ist, d.h. nachdem die erforderlichen Informationspflichten erfüllt und gegebenenfalls die erforderlichen Zustimmungen eingeholt wurden.
16.2 Die Parteien dürfen die von der anderen Partei erhaltenen personenbezogenen Daten nur in dem für den Abschluss und die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Umfang verwenden. Sie dürfen diese persönlichen Daten ihren Angestellten, Beratern und anderen internen und externen Stellen nur in dem Umfang offenlegen, wie es für ihre Arbeit im Rahmen des Vertrags erforderlich ist, es sei denn, eine solche Offenlegung ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Lieferant verarbeitet Informationen und personenbezogene Daten über den Besteller für die Bearbeitung der Bestellung, die Lieferung der Waren, das Angebot und die Erbringung von Dienstleistungen, die Abwicklung von Zahlungen (einschließlich Bonitätsprüfung), Marketing und Kundenbeziehungen. In diesem Zusammenhang können Daten an mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen und/oder Vertriebspartner im In- und Ausland weitergegeben werden. Der Lieferant kann die Bearbeitung von Personendaten auch an Dritte in der Schweiz oder im Ausland auslagern, die in ihrem Auftrag handeln. Die Daten können somit auch in Länder übermittelt werden, die nicht das gleiche Datenschutzniveau wie die Schweiz, die EU oder der EWR aufweisen. In diesem Fall wird der Lieferant geeignete Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Daten im Ausland angemessen geschützt werden.
16.3 Der Besteller kann die Verarbeitung seiner Daten zu Marketingzwecken untersagen, indem er eine schriftliche Mitteilung an den Lieferanten an folgende Kontaktdaten sendet: [info@eco-volta.com].
16.4 Jede Partei wird die andere Partei unverzüglich über jede versehentliche oder unrechtmässige Offenlegung oder Nutzung von personenbezogenen Daten sowie über jeden versehentlichen oder unrechtmäßigen Zugriff auf personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag informieren und geeignete technische und organisatorische Massnahmen ergreifen, um ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau für die personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
16.5 Bezieht sich ein Datenschutzantrag einer betroffenen Person (z.B. ein Antrag auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten) auf personenbezogene Daten, für deren Verarbeitung die andere Partei verantwortlich ist, so leitet die empfangende Partei den Antrag unverzüglich an die andere Partei weiter.
16.6 Die Datenschutzerklärung und Cookie Richtlinie der ecovolta AG bilden ergänzend zu diesen Bestimmungen in ihren jeweiligen gültigen und aktuellen Versionen integrale Bestandteile dieser AGB. Diese Bestimmungen können auf der Webseite der ecovolta AG unter folgendem Link eingesehen werden: www.eco-volta.com/datenschutz
17. Geheimhaltungspflicht
17.1 Erlangt der Besteller oder der Lieferant innerhalb dieser Zusammenarbeit Informationen oder Daten, welche nicht öffentlich zugänglich sind und nicht vom Lieferanten resp. vom Besteller freigegeben worden sind, so ist die jeweilige andere Partei verpflichtet, diese geheim zu halten. Diese Informationen dürfen nur zur Erfüllung der Vertragsbeziehungen verwendet werden.
17.2 Der Besteller und der Lieferant sichern insbesondere zu, dass solche Informationen weder an unberechtigte Dritte weitergegeben noch in anderer Form Dritten zugänglich gemacht und alle angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugriff Dritter auf die Daten und Informationen zu vermeiden.
17.3 ind aufgrund gesetzlicher Informationspflichten, Rechtsvorschriften, rechtlicher Anordnungen, behördlicher Regelungen oder rechtskräftiger Entscheidungen als geheim qualifizierte Informationen preiszugeben, so ist die jeweilige andere Partie umgehend schriftlich zu informieren.
17.4 Die Geheimhaltungspflicht dauert nach Beendigung der Zusammenarbeit noch fünf Jahre weiter und gilt für sämtliche in der Geschäftsbeziehung involvierten Personen.
17.5 Bei Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht wird eine Strafzahlung von 10% der Vertragssumme, mindestens aber CHF 100'000.– durch die verletzende Partei fällig. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
18. Software
18.1 Umfassen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten auch Software, so wird dem Besteller vorbehaltlich anderweitiger Abrede das nicht ausschliessliche Recht zur Benutzung der Software zusammen mit dem Liefergegenstand eingeräumt. Der Besteller ist nicht zur Herstellung von Kopien (es sei denn zu Archivzwecken, zur Fehlersuche oder zum Ersatz fehlerhafter Datenträger) befugt. Bei Drittsoftware gelten die Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers, der zusätzlich zum Lieferanten im Verletzungsfall Ansprüche geltend machen kann. In Bezug auf die vorgenannten Drittanbieter von Software gelten die Bestimmungen dieser Klausel als Vertrag zugunsten Dritter i.s.V. Art. 112 OR.
19. Rückgriffsrecht des Lieferanten
19.1 Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde der Lieferant in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
20. Gerichtsstand und anwendbares Recht
20.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung sind unter Vorbehalt von abweichenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ausschliesslich die für den Sitz von ecovolta AG (Brunnen/Schweiz) zuständigen Gerichte zuständig. Für Klagen von uns gegen den Besteller sind zudem wahlweise auch die Gerichte am Sitz oder Wohnsitz des Bestellers und andere nach gesetzlichen Vorschriften zuständige Behörden zuständig.
20.2 Die Vertragsbeziehung untersteht in allen Teilen schweizerischem materiellen Recht (unter Ausschluss der Bestimmungen der Wiener Konvention über den Internationalen Warenkauf).